Beendigung des Handelsvertretervertrages

Das Vertragsverhältnis kann durch verschiede Möglichkeiten beendet werden. Eine davon ist der Fristablauf. Unter der Einhaltung von zwingend Vorgeschriebenen mindestfristen ist auch eine Kündigung vom Handelsvertreter als auch vom Unternehmer zulässig. Sollte ein wichtiger Grund vorliegen, kann das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung von Kündigungsfristen beendet werden. Sowohl der Unternehmer als auch der Handelsvertreter haben bei der vorzeitigen Auflösung aus wichtigem Grund einen Schadenersatzanspruch sofern sie der schuldose Beteiligte waren. Sollte das Verschulden beide treffen, so entscheidet der Richter nach freiem Ermessen über den Schadenersatz.

Konkurs

Bei der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unternehmers endet der Vertrag automatisch. Der Handelsvertreter hat in diesem Fall das Recht Ersatz für den Schaden auf Grund der vorzeitigen Vertragsauflösung zu begehren. Auch der Tod des Handelsvertreters führt zum erlöschen des Vertrages.

Geschäfte nach Beendigung des Vertragsverhältnisses

Gem. § 11 HVertrG gibt es für Geschäfte, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zustande gekommen sind, eine Provision für den Handelsvertreter unter folgenden Voraussetzungen:

• Wenn das Geschäft überwiegend auf seine Tätigkeit während des Vertragsverhältnisses zurückzuführen ist und
der Abschluss innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zustande gekommen ist oder

• Die verbindliche Erklärung des dritten, das Geschäft schließen zu wollen, noch vor Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.

Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Auf Grund einer Vertragsbeendigung hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf einen Ausgleich. Dieser wird für die Vorteile die dem Unternehmer durch die Tätigkeiten des Handelsvertreters, von welchen dieser noch nach der Beendigung profitiert, geleistet. Der § 24 Abs 1 HVertrG legt folgende Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch fest:

Der Handelsvertreter muss dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert haben. Zusätzlich muss zu erwarten sein, dass der Unternehmer oder dessen Rechtsnachfolger aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen kann. Desweiteren muss die Ausgleichszahlung der Billigkeit entsprechen.

Die Ausgleichszahlung ist auf höchstens eine Jahresvergütung, die aus dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre errechnet wird, beschränkt. Ein Ausgleichsanspruch besteht nicht, wenn § 24 Abs 3 Z 1 bis Z 3 HVertrG einschlägig ist.

Handelsvertreter.

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Unternehmens- gründung und Gesetze

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