Prokura

Prokura und Handlungsvollmacht – Unterschied

Die wesentlichen Unterschiede der Prokura im Vergleich zur Handlungsvollmacht sollen hier aufgezeigt werden. Die Prokura kann nur von im Firmenbuch eingetragenen Unternehmern erteilt werden im Gegensatz zur Handlungsvollmacht, diese dürfen alle Unternehmer erteilen.mehr über Prokura und Handlungsvollmacht – Unterschied

Ende der Prokura

Es gibt zahlreiche Gründe für das Erlöschen der Prokura. Wichtig ist, dass das Erlöschen so wie auch zuvor schon die Erteilung der Prokura in das Firmenbuch eingetragen wird. Einzutragen ist gem. § Z9 FBG der Name und das Geburtsdatum sowie der Beginn und die Art der Vertretungsbefugnis. Solange das Erlöschen der Prokura nicht eingetragen...mehr über Ende der Prokura

Unterschrift – Zeichnung des Prokuristen

In schriftlichen Dokumenten muss deutlich ersichtlich sein, dass der Prokurist als rechtsgeschäftlicher Vertreter tätig wird auf Grund seiner Vertretungsmacht durch die Prokura. Bei der Zeichnung muss der Prokurist neben der Firma seinen Namen und einen Zusatz der die Prokura erkennen lässt angeben. Zu denke wäre dabei an zB „ppa“, „per procura“ oder „als Prokurist“.mehr über Unterschrift – Zeichnung des Prokuristen

Gesamtprokura und Filialprokura

Die Gesamtprokura ist im § 48 Abs 2 UGB geregelt. Von Gesamtprokura spricht man, wenn die Prokura an mehrere Personen gemeinschaftlich erteilt wurde. Das Gegenteil davon ist die Einzelprokura. Bei dieser Form ist jeder Prokurist alleine vertretungsbefugt.mehr über Gesamtprokura und Filialprokura

Prokura erteilen – Grenzen der Prokura

Gem. § 49 Abs 1 UGB ermächtigt die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlunge, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt. Bei der Prokura handelt es sich um eine durch Rechtsgeschäft begründete Vollmacht.mehr über Prokura erteilen – Grenzen der Prokura

Unternehmens- gründung und Gesetze

Vor jeder Unternehmensgründung ist es ebenso wichtig sich über die wichtigen steuerlichen Aspekte zu informieren. Mehr dazu auf www.estg.at