Prokura erteilen – Grenzen der Prokura

Gem. § 49 Abs 1 UGB ermächtigt die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlunge, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt. Bei der Prokura handelt es sich um eine durch Rechtsgeschäft begründete Vollmacht.

Die Prokura zeichnet sich durch mehrere wichtige Merkmale aus:

Ein Stellvertreter handelt im Namen und auf Rechnung eines Unternehmers. Diesem Stellvertreter wurde die Prokura durch eine rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilt. Seine Vertretungsmacht ist grundsätzlich Dritten gegenüber nicht beschränkbar und gesetzlich festgelegt.

Geregelt ist dir Prokura gemeinsam mit der Handlungsvollmacht im fünften Abschnitt des 1. Buches vom UGB.

Wie wird eine Prokura erteilt?

Darüber gibt § 48 Abs 1 UGB Auskunft: „ Die Prokura kann nur von „einem in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmer“ oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.“ Formvorschriften gibt es keine.“ Nur natürliche Personen kann eine Prokura erteilt werden. Zu beachten ist, dass es berufsrechtliche Vorschriften gibt, welche die Erteilung einer Prokura verbieten.

Sollte der Unternehmer keine natürliche Person sein muss je nach Rechtsform geklärt werden welches Organ bestimmen darf, ob eine Prokura erteilt wird und welches Organ diese dann erteilen darf.

Grenzen der Prokura

Die Prokura ist im Außenverhältnis nicht beschränkbar. Zu Beachten ist jedoch, dass im Innenverhältnis Vertragsfreiheit gegeben ist. Wenn der Prokurist Geschäfte über seine Rechte im Innenverhältnis hinaus schließt, entfalten diese Dritten gegenüber Rechtswirksamkeit. Die Grenzen der Prokura werden durch das Gesetz gezogen. Ein Prokurist darf gem. § 49 Abs 2 UGB keine Grundstücke Veräußern und Belasten. Es ist ihm verboten, Prinzipal- und Grundlagengeschäfte abzuschließen. Die Vertretungsmacht des Prokuristen gilt nicht für Privatgeschäfte des Unternehmers. Es ist ihm untersagt seine Prokura zu übertragen und weitere Prokuristen zu bestellen.

Prokura.

4 Responses to “Prokura erteilen – Grenzen der Prokura”

  1. [...] Allgemeine Informationen zur Prokura finden Sie im Artikel Prokura erteilen – Grenzen der Prokura [...]

    #4
  2. [...] Es gibt zahlreiche Gründe für das Erlöschen der Prokura. Wichtig ist, dass das Erlöschen so wie auch zuvor schon die Erteilung der Prokura in das Firmenbuch eingetragen wird. Einzutragen ist gem. § Z9 FBG der Name und das Geburtsdatum sowie der Beginn und die Art der Vertretungsbefugnis. Solange das Erlöschen der Prokura nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, können Dritte auf das Bestehen der Prokura vertrauen. Jedoch hängt die Rechtswirksamkeit des Erlöschens nicht von der Firmenbucheintragung ab. Informationen wie die Prokura erteilt werden kann finden Sie im Artikel Prokura erteilen – Grenzen der Prokura [...]

    #5
  3. [...] und Prokura unterschieden wird. Grundlegende Informationen zur Prokura finden Sie im Artikel Prokura erteilen – Grenzen der Prokura Worin die wesentlichen Unterschiede zwischen Prokura und Handlungsvollmacht liegen erfahren Sie im [...]

    #9
  4. [...] von Prinzipen- und Grundlagengeschäften. Nähere Informationen dazu finden Sie im Artikel Prokura erteilen – Grenzen der Prokura . Zusätzlich ist zwischen Gesamtprokura und Filialprokura zu differenzieren. Bei der [...]

    #11

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