Firmenbuchauszug online
Jedermann ist berechtigt Einsicht in das Firmenbuch zu nehmen. Ein begründetes Interesse ist dafür nicht notwendig. Eine Ausnahme liegt bei der Einsichtnahme in Gerichtsakten vor, hier ist ein berechtigtes Interesse die Grundvoraussetzung. Elektronische Auszüge aus der Datenbank müssen mit der elektronischen Signatur der Justiz beglaubigt sein.
Wie kann Einsicht genommen werden?
Jeder Notar ist verpflichtet, die technischen Voraussetzungen für die Firmenbuchabfrage zur Verfügung zu stellen. Auch bei den Firmenbuch Gerichten kann ein Firmenbuchauszug angefordert werden.
Bei Bezirksgerichten ist diese Möglichkeit von den technischen Einrichtungen abhängig.
Immer größerer Beliebtheit erfreut sich Onlineabfrage über die Verrechnungsstellen. Folgende Unternehmen stellen das Onlineservice zur Verfügung:
Sachliche und örtliche Behördenzuständigkeit
Das Firmenbuch wird in Österreich von den mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfen erster Instanz geführt. Hierbei handelt es sich um die Landesgerichte, sowie in Wien um das Handelsgericht.
Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte, richtet sich nach der Hauptniederlassung oder dem Sitz des jeweiligen Unternehmens. Befindet sich dieser nicht im Inland, so ist die inländische Zweigniederlassung für die Zuordnung zum richtigen Gericht heranzuziehen. Sollte es mehrere Zweigniederlassungen geben, so ist auf die früheste inländische Zweigniederlassung abzustellen.
Die Daten werden beim Bundesrechenzentrum im Wien gespeichert.