Handelsmakler – Zivilmakler

Ein Handelsmakler vermittelt gewerbsmäßige Geschäfte über Gegenstände des Handelsverkehrs. Der Handelsmakler ist selbständig und gewerbsmäßig Tätig und daher Unternehmer. Seine Vermittlungsgegenstände sind eingeschränkt auf den Bereich des Handelsverkehrs. Ein Handelsmakler kann keine unbeweglichen Sachen vermitteln. Dies kann nur ein Zivilmakler. Der Zivilmakler kann im Gegensatz zum Handelsmakler auch nicht gewerbsmäßig tätig werden. Die Gegenstände die ein Zivilmakler vermittelt dürfen nicht dem Handelsverkehr angehören.

Doppeltätigkeit

Bei der Doppeltätigkeit sind die Grenzen des Handelsmaklers weiter als die des Zivilmaklers. Der Handelsmakler kann grundsätzlich für beide Vertragsparteien tätig werden. Wer bei einer Doppeltätigkeit die Provision bezahlt, bleibt der Entscheidungsfreiheit der Parteien überlassen. Sollte keine Parteienvereinbarung vorliegen, ist die Provision von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen. Der Zivilmakler wird meist nur für den Auftraggeber tätig. Soll er auch für den Dritten tätig werden, bedarf es einer ausdrücklichen Einwilligung des Auftraggebers, oder einen abweichenden Gebrauch des Geschäftszweiges.

Ein Handelsmakler muss ein Tagebuch führen. Im Buch sind alle vermittelten und abgeschlossenen Geschäfte zu vermerken. Parteien können einen Tagebuchauszug verlangen.

Immobilienmakler und Personalkreditvermittler gehören nicht zu den Handelsmaklern. Für sie gibt es Sonderbestimmungen für Zivilmakler.

Makler.

Leave a Reply

Unternehmens- gründung und Gesetze

Vor jeder Unternehmensgründung ist es ebenso wichtig sich über die wichtigen steuerlichen Aspekte zu informieren. Mehr dazu auf www.estg.at