Handelsvertreter

Für Handelsvertreter gilt das HVertrG und subsidiär das UGB und ABGB. Das HVertrG besagt im § 1 Abs 1, ein Handelsvertreter ist, wer von einem anderen mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt.

Der Handelsvertreter ist ein selbständiger Unternehmer

Ein Handelsvertreter kann auch als Handelsagent bezeichnet werden. Der Handelsvertreter ist selbstständig und kann so auch für mehrere Unternehmer tätig werden. Zu unterschieden ist stets zwischen einem „selbstständigen Handelsvertreter“ und einem „freien Handelsvertreter“. Der selbstständige Handelsvertreter trägt das Unternehmensrisiko und ist auf Grund dessen selbst Unternehmer. Der freie Handelsvertreter ist wirtschaftlich von einem Unternehmer abhängig. Er ist daher nicht selbstständig und kein Unternehmer.

In weiterer Folge ist mit dem Begriff Handelsvertreter stets der „selbständige Handelsvertreter“ gemeint.

Er übt seine Tätigkeit gewerbsmäßig aus.

Ein Handelsvertreter ist immer für einen anderen Unternehmer tätig und übt seine Tätigkeit gewerbsmäßig aus. Gewerbsmäßig bedeutet, dass er die Tätigkeit selbständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen im Sinn den § 1 Abs 2 GewO betreibt.

Abschlussvertreter – Vermittlungsvertreter

Es gibt zwei mögliche Tätigkeiten welche ein Handelsvertreter ausüben kann. Entweder ist es seine Aufgabe Geschäfte anzubahnen und vorzubereiten, dann handelt es sich um einen „Vermittlungsvertreter“ oder es ist sein Ziel Geschäfte abzuschließen „Abschlussvertreter“. Hat der Handelsvertreter das Recht Verträge abzuschließen, so werden diese stets im Namen und auf Rechnung des Unternehmers geschlossen.

Sowohl eine natürliche als auch eine juristische Personen können Handelsvertreter sein.

Handelsvertreter.

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