Höhe der Provision – Handelsvertreter
Grundsätzlich wird die Höhe der Provision vereinbart. Fehlt eine solche Vereinbarung so ist auf die ortsüblichen Provisionen abzustellen. Ist auch dies Ermittlungsvariante nicht möglich, so hat der Unternehmer dem Handelsvertreter eine angemessene Provision zu bezahlen.
Rabatte
Rabatte die im Nachhinein gegeben werden nehmen keinen Einfluss auf die Höhe des Provisionsanspruches. Denn als Grundlage für die Provisionsberechnung dient das vom Dritten an den Unternehmer zu leistende Entgelt.
Umsatzsteuer
Natürlich darf auch die Umsatzsteuer nicht vom Entgelt, welches die Berechnungsgrundlage für die Provision darstellt, abgezogen werden.
Nebenkosten
Zusätzlich ist es Verboten Nebenkosten wie Fracht, Verpackung, Zoll, Steuern, welche im Preis enthalten sind, von der Entgeltsumme des Dritten vor der Provisionsberechnung abzuziehen.
Nachlässe
Desweiteren sind Barzahlungsnachlässe nicht in die Provisionsberechnung mit einzubeziehen, es sei denn, sie wurden beim Abschluss des Geschäfts vereinbart oder es besteht darüber im betreffenden Geschäftszweig ein diesbezüglicher Handelsbrauch.
Anspruchsverlust
Kein Anspruch auf Provision ist gegeben, wenn das vermittelte Geschäft zwischen dem Unternehmer und dem Dritten nicht ausgeführt wird.
Verhinderung der Tätigkeit
Sollte der Unternehmer den Handelsvertreter an seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit hindern, so muss der Unternehmer eine angemessene Entschädigung bezahlen.