Makler – Allgemeines – Alleinvermittlungsauftrag – Doppeltätigkeit

Ein Makler ist, wer auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein, gem. § 1 MaklerG. Im Gegensatz zum Handelsvertreter, kann der Makler auch für Personen, die keine Unternehmer sind, tätig werden. Zusätzlich erhält der Makler seine Aufträge nicht ständig vom selben Auftraggeber. Dadurch kommt keine Dauerschuldverhältnis zu ständig. Der Makler hat die Aufgabe Verträge zu Vermittel. Eine Abschlussvollmacht für Verträge muss dem Makler ausdrücklich erteilt werden.

Alleinvermittlungsauftrag

Ein Makler ist nicht verpflichtet sich um eine Vertragsvermittlung zu bemühen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Eine Ausnahme stellt der Alleinvermittlungsauftrag dar. In einem Alleinvermittlungsauftrag geht der Auftraggeber die Verpflichtung ein keinen weiteren Makler zu beauftragen. Während der stets befristeten Laufzeit des Alleinvermittlungsauftrages hat der Makler eine besondere Bemühungspflicht gem. § 14 Abs 1 MaklerG.

Doppeltätigkeit

Grundsätzlich gibt es ein Verbot der Doppeltätigkeit. Das Bedeutet, dass der Makler nur für den Auftraggeber arbeiten darf und nicht zusätzlich auch noch für den Dritten. Erlaubt wäre dieses Handeln nur, wenn der Auftraggeber in eine Doppeltätigkeit einwilligt, oder wenn im Handelszweig ein anderer Gebrauch besteht. Bei der Missachtung des Verbotes der Doppeltätigkeit kann der Auftraggeber vom Makler verlangen, dass dieser die unrechtmäßig empfangene Belohnung herausgibt. Sollte ein die Belohnung übersteigender Schaden entstanden sein, so kann gem. § 5 Abs 2 MaklerG zusätzlich Schadenersatz gefordert werden. Daneben hat der Auftraggeber noch das Recht eine Mäßigung der von ihm zu zahlenden Provision fordern.

Sollte in eine Doppeltätigkeit eingewilligt werden, oder wenn diese in einer bestimmten Branche einen Handelsbrauch darstellen, dann hat sich der Makler neutral zu verhalten. Zu beachten ist, dass bei der Doppeltätigkeit die Informationspflicht der Verschwiegenheitspflicht vor geht.

Makler.

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