Makler – Provision – Höhe

Eine Provision muss grundsätzlich nur bezahlt werden, wenn das durch den Makler vermittelte Geschäft auf seine verdienstliche und vertragsgemäße Tätigkeit zurück zu führen ist. Die bloße Namhaftmachung eines Dritten bewirkt nur dann einen Provisionsanspruch, wenn es für den betreffenden Geschäftszweig üblich ist. Wenn das vermittelte Geschäft vom vertraglich vereinbarten Auftrag abweicht, aber dennoch ein nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft geschlossen wird, so ist der Auftraggeber Provisionspflichtig.

Entstehen des Provisionsanspruches

Der Provisionsanspruch entsteht mit dem Abschluss des Vertrages, unabhängig davon, wann das Geschäft tatsächlich durchgeführt werden wird.

Höhe der Provision

Die Höhe der Provision sollte bereits bei der Auftragsvergabe festgelegt werden. Gibt es keine Vereinbarung, so ist eine ortsübliche Provision zu leisten. Sollte es nicht möglich sein eine ortsübliche Provision zu ermitteln, dann ist dem Makler eine angemessene Provision zu bezahlen.

Gem. § 8 Abs 2 MaklerG gilt für Nachlässe, die der Auftraggeber dem Dritten gewährt, dass diese die Provisionsberechnungsgrundlage nur dann vermindern, wenn sie schon beim Abschluss des Geschäfts vereinbart worden sind.

Kein Provisionsanspruch

Zu beachten ist auch § 6 Abs 4 Makler G. Dieser besagt, dass dem Makler keine Provision zusteht, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Britten geschlossenen Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Makler selbst gleichkommt. Bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessendes Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist.

Makler.

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