Wahl des Firmenwortlautes

Es gibt 4 Möglichkeiten, wie der Firmenwortlaut gestaltet werden kann. Variante 1 ist die klassische Personenfirma. Der Einzelunternehmer oder ein Gesellschafter gibt der Firma seinen Namen. Es ist nicht möglich den Namen frei zu wählen. Der Einzelunternehmer darf nur mit seinem Namen eine Personenfirma eintragen und bei einer Personengesellschaft darf nur ein Name eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters verwendet werden. Für die GmbH gilt, dass nur die Namen der Gesellschafter als Personenfirma in das Firmenbuch eingetragen werden dürfen. Für alle anderen Rechtsformen ist der Name der Personenfirma frei wählbar.

Eine andere Option wäre die Sachfirma. Hier wird der Firmenwortlauft auf den Unternehmensgegenstand abgestimmt. Eine kreativere Variante ist die Fantasiefirma. Bei der Fantasiefirma kann ein Wort frei erfunden werden. Es ist möglich ein Wort das keiner Sprache angehört und frei erfunden wurde zu verwenden, oder auch Wörter die einer Sprache angehören, aber nicht in Verbindung mit dem Unternehmensgegenstand oder dem Unternehmensträger stehen.

Die letzte Variante ist die gemischte Firma. Hier können Personenfirma, Sachfirma und Fantasiefirma miteinander verbunden werden.

Verwechslungsgefahr ausschließen

Ein entscheidender Punkt ist, dass bei der Firmenwortlautwahl die Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden muss. Das bedeutet, dass es zB nicht 2 Unternehmer mit demselben bürgerlichen Namen, die Firma gleich benennen dürfen. Der Unternehmensträger, welcher den Namen zuerst in das Firmenbuch eingetragen hat, ist berechtigt diesen zu führen. Der andere muss seinem Namen einen Zusatz beifügen. Diese Regelung gilt nicht nur für Personenfirmen, sondern auch für Sach- und Fantasiefirmen.

Firmenzusätze

Bei den Zusätzen, welche auch beigefügt werden dürfen, wenn keine Verwechslungsgefahr besteht, ist darauf zu achten, dass Sie den Tatsachen entsprechen und nicht zur Irreführung geeignet sind.
Man kann nicht den Zusatz Gärtner tragen, wenn man Möbelfabrikant ist. Die Art der Tätigkeit muss wie auch alle anderen Zusätze der Wahrheit entsprechen.

Als Zusätze können auch geographische Hinweise wie zB Austria, Europa, International… verwendet werden. Diese Zusätze können auch auf das Alter oder die Größe des Unternehmens hinweisen. Zu denken wäre dabei an Center, Werk, Fabrik, seit 1912… Auch eine akademischer Grad oder Fantasiebezeichnungen usw. sind möglich. Hier ist ihre Kreativität und ihr Einfallsreichtum gefragt.

Ein für Sie bereits ab Unternehmensgründung feststehender und absolut verpflichtender Firmenzusatz ist die Rechtsform. Sie sind gem. § 19 UGB verpflichtet ihrer Firma einen Rechtsformzusatz beizufügen. Dies hat für Dritte den Vorteil, dass sie am Firmenwortlaut erkennen können wie die Haftungsverhältnisse sind.

Pflicht des Rechtsformzusatzes

Je nach Rechtsform muss ein bestimmter Zusatz beigefügt werden.

Die Zusätze könne grundsätzlich ausgeschrieben oder in Abgekürzter Form verwendet werden.

Der Einzelunternehmer muss bei seiner Firma „eingetragener Unternehmer“ oder die weibliche Form davon oder eine Abkürzung verwenden. Bei der OG, ist sinngemäß das oben gesagte anzuwenden. Es gibt hier jedoch eine Ausnahme für die OHG. Ist der Zusatz OHG bereits im Firmenwortlaut enthalten, so kann dieser beibehalten werden. Alle Angehörigen der freien Berufe müssen einen Hinweis auf den ausgeübten Beruf in den Firmenwortlaut aufnehmen. Es bestehen hier teilweise Sondervorschriften die etwas anderes vorsehen. Anstatt dem OG Zusatz kann bei den Angehörigen der freien Berufe „Partnerschaft“ oder „und Partner“ beigefügt werden.

Bei der KG muss ebenfalls eine Abkürzung oder die Bezeichnung Kommanditgesellschaft beigefügt werden. Nur bei den Angehörigen der freien Berufe kann an die Stelle der Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ die Bezeichnung „Kommandit-Partnerschaft“ treten.

Die Pflicht zum Rechtsformzusatz in ausgeschriebener oder abgekürzter Form gilt auch für die GmbH, AG, SE-VO, Genossenschaften, SCE und EWIV

Nur bei Privatstiftungen ist es verboten eine Abkürzung anstelle des Begriffes „Privatstiftung“ in den Firmenwortlaut aufzunehmen. Es muss das Wort Privatstiftung ohne Abkürzung in der Firma integriert sein.
Im Fall, dass bei einer OG oder KG keine natürliche Person unbeschränkt haftet, ist es verpflichtend, dass diese Tatsache aus dem Firmenwortlaut erkennbar ist.

Schranken des frei wählbaren Firmenwortlautes

  • Kennzeichnungsfunktion
  • Unterscheidungsfunktion
  • Irreführungsverbot
  • Um die Kennzeichnungsfunktion zu erfüllen bedarf es einer Buchstabenfolge oder eines Wortes in Kombination mit Zahlen als Firmenwortlaut.

    Die Unterscheidungsfunktion stellt sicher, dass die Firma einzigartig und individuell ist. Sie muss es ermöglichen den Unternehmer mit seiner Firma von anderen Personen abzugrenzen.

    Beim Irreführungsverbot wird der Grundsatz der Firmenwahrheit in den Mittelpunkt gesetzt. Die Firma darf nicht dazu verwendet werden andere aufgrund ihres Wortlautes zu täuschen.

    Firma.

    One Response to “Wahl des Firmenwortlautes”

    1. [...] werden kann. Die Firma der OG muss stets den Rechtsformzusatz OG tragen. Für die Wahl des Firmenwortlautes gibt es kaum Einschränkungen. Die Gesellschafter einer OG haften unbeschränkt. Im [...]

      #113

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